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Präambel

Das architektonische Erbe ist ein unersetzlicher Ausdruck des Reichtums und der Vielfalt menschlicher Kultur. Die denkmalpflegerische Zielsetzung, dieses Erbe an seinem angestammten Ort zu erhalten, hat für uns Priorität. Erst wenn der Erhalt historischer baulicher Anlagen am angestammten Ort nicht mehr möglich ist, halten wir es für unsere Pflicht aus kulturhistorischen und ökologischen Gründen diese Anlagen insgesamt oder Teile davon durch behutsamen selektiven Rückbau für die Nachwelt zu erhalten. Die Erhaltung von Kulturgut und die Schonung von Ressourcen stehen im Mittelpunkt unserer Arbeit. Jedes Mitglied des Unternehmerverbandes Historische Baustoffe e.V. hat seine Tätigkeit an diesen Prinzipien auszurichten.

§ 1 Name und Sitz, Geltungsbereich und Geschäftsjahr

1.1. Der Verein führt den Namen: Unternehmerverband Historische Baustoffe e.V. Sicherstellung – Handel – Wiederverwendung

1.2. Er hat seinen Sitz in 78112 St. Georgen.

1.3. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Freiburg im Breisgau eingetragen.

1.4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben

2.1. Zweck des Vereins ist die Förderung des sinnvollen und verantwortungsbewußten Umganges mit historischen Baustoffen. Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch:

  • 2.1.1. Betreuung, Beratung, Förderung und Vertretung seiner Mitglieder in allen fachtechnischen, wirtschaftlichen, rechtlichen und organisatorischen Belangen!
  • 2.1.2. Vertretung der Interessen der Mitglieder gegenüber allen Behörden des Bundes, der Länder und der Gemeinden sowie den Körperschaften des öffentlichen Rechts.
  • 2.1.3. Vertretung der Interessen gegenüber den Verbrauchern von historischen Baustoffen.
  • 2.1.4. Erfahrungsaustausch und Information der Mitglieder untereinander.
  • 2.1.5. Öffentlichkeitsarbeit allgemein im Sinne einer Bewußtseinsbildung aller in Betracht kommenden Stellen, für die gegenwärtige und zukünftige Bedeutung der historischen Baustoffe und Ausarbeitung entsprechender Informationsunterlagen.
  • 2.1.6. Entwicklung und Durchsetzung von Qualitätsstandards für historische Baustoffe.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

3.1. Ordentliche Mitglieder Mitglied des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die sich in folgenden Fachbereichen erheblich unternehmerisch betätigen:

  • a) Sicherstellung von historischen Baustoffen.
  • b) Handel mit historischen Baustoffen.
  • c) Wiederverwendung von historischen Baustoffen.

3.2. Außerordentliche Mitglieder (Fördermitglieder).
Zur ideellen und finanziellen Förderung des Vereins sowie zur informativen und beratenden Mitwirkung im Verein können natürliche oder juristische Personen aller Art, gegen Beitragsentrichtung, aber ohne Stimmrecht, Mitglied werden.

3.3. Anträge auf Aufnahme als Mitglied sind schriftlich an die Geschäftsstelle des Vereins zu richten. Der Antragsteller ist verpflichtet notwendige Auskünfte zu erteilen, er hat vor seiner Aufnahme außerdem die Verbindlichkeit der ihm übersandten Satzung durch Unterzeichnung der Beitrittserklärung anzuerkennen.

3.4. Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliedererversammlung. Bei Ablehnung des Antrages ist der Vorstand verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe der Ablehnung mitzuteilen.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

4.1. Die Mitgliedschaft im Verein endet

  • a) durch freiwilligen Austritt.
  • b) durch Ausschluß.
  • c) bei natürlichen Personen durch Tod.
  • d) bei juristischen Personen durch Erlöschen oder Liquidation.

4.2. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist zum Schluß eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

4.3. Über den Ausschluß beschließt der Vorstand. Der Beschluß ist dem Vorstand durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Gründe für einen Ausschluß können sein: Grobe Verletzung der Pflichten, unehrenhaftes vereinsschädigendes Verhalten. Gegen den Ausschluß kann innerhalb einer Frist von einem Monat Einspruch mittels eingeschriebenen Briefes eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig, wobei dem Betroffenen Gelegenheit zu geben ist, seinen Einspruch zu begründen. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung über den Einspruch ruhen alle Rechte des Ausgeschlossenen.

4.4. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte gegenüber dem Verein. Die Beendigung der Mitgliedschaft befreit nicht von der Erfüllung noch bestehender Verpflichtungen gegenüber dem Verein.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

5.1. Alle Mitglieder des Vereins haben gleiche Rechte und Pflichten. Keine Person oder Firma darf bevorzugt werden.

5.2. Die Mitglieder haben Anspruch auf Rat und Unterstützung in allen beruflichen und wirtschaftlichen Fragen, soweit diese in das Aufgabengebiet des Vereins fallen.

5.3. Die Mitglieder sind ihrerseits an die Satzung und an satzungsgemäß gefaßte Beschlüsse gebunden. Darüber hinaus sollen sie dem Verein jede mögliche Unterstützung bei der Erfüllung seiner Arbeit gewähren.

5.4. Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet, über die Beitragsbemessungsgrundlagen Auskunft zu geben, die Beiträge pünktlich zu zahlen und die Umfragen des Vereins zu beantworten.

§ 6 Finanzen

6.1. Mitgliedsbeiträge und sonstige Einnahmen. Zur Erfüllung des Vereinszweckes, insbesondere auch zur Deckung der Kosten der Einrichtung und der Unterhaltung der Geschäftsstelle werden von den Mitgliedern Beiträge erhoben.

6.2. Über die Höhe der Beiträge und ihre Fälligkeit entscheidet die Mitgliederversammlung. Diese kann zusätzlich zu den laufenden Beiträgen Sonderbeiträge (Umlagen) für besondere Zwecke beschließen.

§ 7 Organe des Vereins

7.1. Die Organe des Vereins sind:

  • a) der Vorstand.
  • b) die Mitgliederversammlung.

7.2. Die Tätigkeit und Funktion dieser Organe wird nachfolgend näher geregelt.

§ 8 Der Vorstand

8.1. Der Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden und dem zweiten Vorsitzenden und dem dritten Vorsitzenden. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.

8.2. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

8.3. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

  • a) Vorbereitung der Mitgliederversammlung, Aufstellung der Tagesordnungen, Einberufung der Mitgliederversammlungen. Der erste Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlungen und die Vorstandssitzungen.
  • b) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen.
  • c) Kontrolle der Geschäftsführung.

8.4. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt.

8.5. Alle zu wählenden Organmitglieder sind einzeln zu wählen. Wählbar sind nur ordentliche Vereinsmitglieder.

8.6. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung wählen. Die Mitgliederversammlung wählt das Ersatzmitglied neu.

8.7. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einberufungsfrist von drei Tagen einzuberufen sind.

8.8.Die Beschlüsse sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und von mindestens zwei Vorsitzenden zu unterzeichnen.

§ 9 Mitgliederversammlung

9.1. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich vom Vorstandsvorsitzenden oder in seinem Auftrag von der Geschäftsstelle schriftlich mit mindestens dreiwöchiger Frist unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen.

9.2. Anträge von Mitgliedern, die zusätzlich auf die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung gesetzt werden sollen, müssen mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin bei der Geschäftsstelle schriftlich eingereicht sein. Sie sind den Mitgliedern unverzüglich bekanntzugeben. Über spätere Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung beschließt die Mitgliederversammlung.

9.3. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • a) Wahlen der Vorstände.
  • b) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorsitzenden.
  • c) Entgegennahme der ordnungsgemäß geprüften Jahresrechnung und Beschlußfassung über die Entlastung des Vorstands.
  • d) Festsetzung des Mitgliedsbeitrages.
  • e) Beschlußfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.
  • f) Bestimmung der Rechnungsprüfer.

9.4. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn 33% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlußunfähigkeit kann eine Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung innerhalb von zwei Wochen einberufen werden, für die die Anwesenheit einer bestimmten Mitgliederzahl nicht gilt.

9.5. Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten Mitglieder. Satzungsänderungen und Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen der Stimmenmehrheit von dreiviertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

9.6. Auf ein stimmberechtigtes Mitglied können zwei weitere Stimmrechte übertragen werden. Die Stimmrechtsübertragung ist schriftlich nachzuweisen.

9.7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden und dem Geschäftsführer zu unterzeichnen ist.

9.8. Ist ein Mitglied mehr als 6 Monate mit der Zahlung der Beiträge im Rückstand, erlischt das Stimmrecht.

9.9. Jede Abstimmung der Mitglieder kann, wenn der Vorstand dies für ausreichend hält, auf schriftlichem Wege durch die Post erfolgen.

§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung

10.1. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

10.2. Diese muß einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn die Einberufung von einem Fünftel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

§ 11 Geschäftsführung

11.1. Der Verein errichtet an seinem Sitz eine Geschäftsstelle, die von einem Geschäftsführer geleitet wird, der die laufenden Geschäfte des Vereins betreibt.

11.2. Der Geschäftsführer wird durch den Vorstand bestellt und durch die Mitgliederversammlung bestätigt.

11.3. Der Geschäftsführer nimmt an den Sitzungen der Organe des Vereins teil. Der Geschäftsführer kann im Rahmen des Haushaltsplanes Geschäfte vornehmen, die den Verein bis zu einer Höhe von EUR 3.000.- verpflichten. Darüber hinausgehende Verfügungen darf er nur gemeinsam mit dem ersten Vorsitzenden treffen.

§ 12 Auflösung des Vereins

12.1. Die Auflösung des Vereins kann in einer eigens dafür einberufenen Mitgliederversammlung mit dreiviertel der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

12.2. Hat die Mitgliederversammlung nach den Bestimmungen dieser Satzung die Auflösung des Vereins beschlossen, so ist das, nach Erfüllung sämtlicher Verbindlichkeiten, verbleibende Vermögen an die Mitglieder zurückzuzahlen.

12.3. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind sämtliche Vorstandsmitglieder die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren des Vereins.

Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 25.09.1992 errichtet und auf der Mitgliederversammlung vom 26.09.2003 verändert.

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